Satzung
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Krefeld am 21. April 1977 unter VR 1824 Satzungsänderung vom 25. Januar 1998
genehmigt durch das Amtsgericht Krefeld am 02. November 1998
Satzung der Historischen Schützenbruderschaften von Hüls 1464 - 1597 e.V.
Vorbemerkung: In dieser Satzung wurde aus Vereinfachungsgründen nur die männliche Anredeform gewählt. Die Bestimmungen sind analog auch auf weibliche Mitglieder anzuwenden.
§1
Name und Sitz Dieser Verein trägt den Namen: Historische Schützenbruderschaften von Hüls 1464 - 1597 e. V. Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgericht Krefeld, Vereinsregister - VR 1824, eingetragen. Sein Sitz befindet sich im Stadtteil Krefeld - Hüls, nachstehend wird er Historische Schützenbruderschaft bzw. Bruderschaft genannt.
§2
Wesen und Aufgaben
1. Die Historische Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung von christlichen Männern und Frauen. Innerhalb der Bruderschaft besteht eine selbständige Jungschützengruppe, in der Jugendliche bis zum Erreichen der Volljährigkeit aufgenommen werden. Die Bruderschaft ist Mitglied des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften Köln e. V., mit dem derzeitigen Sitz in Leverkusen - Opladen und erkennt dessen Statut in seiner jeweiligen Fassung als verbindlich an.2. Getreu dem Wahlspruch der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften ,,für Glaube, Sitte und Heimat" stellen sich die Mitglieder der Historischen Schützenbruderschaften von Hüls folgenden Aufgaben:
a) Bekenntnis des Glaubens durch:
a) Eintreten für die katholischen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung.
Im Geiste der Ökumene haben die Mitglieder anderer christlicher Konfessionen die gleichen Rechte und Pflichten.
b) Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste echter Brüderlichkeit.
c) Werke christlicher Nächstenliebe.
b) Schutz der Sitte durch:
a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichem Leben,
b) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.
c) Liebe zur Heimat und zum Vaterland durch:
a) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,
b) tätige Nachbarschaftshilfe,
c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung des althergebrachten Brauchtums, vor allem das dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels und Fahnenschwenkens. 4. Mitglieder anderer christlicher Konfessionen können den Historischen Schützenbruderschaften von Hüls beitreten. Sie verpflichten sich mit der Aufnahme zu den Grundsätzen und der Satzung der Bruderschaft.
§3
Gemeinnützigkeit
1. Die Historische Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige, kirchliche, im Sinne des Abschnitts, steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Zweck der Bruderschaft ist: die Jugendpflege, die Erhaltung und Pflege des alten, heimatlichen Brauchtums, die Pflege des vorhandenen kunstvollen alten Königssilbers und der Schriften, die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Schießsport, sowie die Durchführung in der Satzung aufgeführter Aufgaben.
2. Die Bruderschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Bruderschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Bruderschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Bei Auflösung der Bruderschaft erhält die katholische Pfarrgemeinde St. Cyriacus Hüls das vorhandene, gegenständliche Eigentum : Königs - und Prinzensilber, alle Wertgegenstände (Plaketten und Pokale) schriftliche Unterlagen, Protokollbücher usw. zur archivlichen Aufbewahrung, quittiert durch eine Bestandsliste der Bruderschaft, sowie alle Sachwerte Fahnen, Degen, Schützentrachten und Sportgeräte. Über das Vermögen ist eine Bestandsliste zu erstellen und dem zuständigen Bischof zu übergeben. Das vorhandene Barvermögen muss für einen anerkannten, wohltätigen Zweck, innerhalb der katholische Pfarrgemeinde Hüls verwendet werden. Eine Zweckbestimmung nimmt der letzte Vorstand1 in Vereinbarung mit dem Präses vor. Diese Vereinbarung ist bindend. Im Falle des Wiederauflebens der Bruderschaft oder der Neugründung einer Bruderschaft mit der gleichen Zielsetzung, in der Pfarrgemeinde Hüls, erhält sie das volle Sacheigentum, laut Bestandsliste, von der katholischen Pfarrgemeinde Hüls zurück.
§4
Mitgliedschaft
1. Jede unbescholtene Person, die volljährig ist und einer christlichen Konfession angehört, kann der Bruderschaft als Mitglied beitreten. Das neue Mitglied verpflichtet sich das Bruderschaftsleben gemäß der Satzung, zu fördern und zu erhalten.
2. Das Gesuch zur Aufnahme ist an den Vorstand schriftlich zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss. Jedem Mitglied wird die Satzung, der Historischen Schützenbruderschaften von Hüls, zum Selbstkostenpreis ausgehändigt.
3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Historischen Schützenbruderschaften von Hüls keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft oder des Bundes schädigt, oder wenn es mit der Beitragszahlung verschuldet mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vorher das rechtliche Gehör zu gewähren. Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der Ausschlussentscheidung aus seinem Amt aus. Bis zur Rechtswirksamkeit ist es vom Amt suspendiert. Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht der Beschwerde beim Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften.
§5
Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen. Darüber hinaus wird eine Teilnahme an den Veranstaltungen erwartet, die von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand festgelegt werden. Dies gilt besonders für die kirchlichen und weltlichen Veranstaltungen in Hüls.
2. Jedes Mitglied hat das Recht auf den Königsschuss. Es hat von diesem Vorhaben den 1. Vorsitzenden vor Beginn des Königsschießens zu unterrichten und muss seine Minister benennen. Die Pflichten des Königs und der Prinzen werden jeweils durch Versammlungsbeschluss geregelt und der Zeit angepasst. Bei Krankheit oder Ausscheiden des Königs trägt der 1. Vorsitzende oder ein ehemaliger König der Bruderschaft das Königssilber. Der König ist verpflichtet eine Silberplakette für das Königssilber zu stiften.
§6
Schüler - und Jungschützen
1. Jugendliche christlicher Konfessionen bis zum Erreichen der Volljährigkeit werden in die Jungschützengruppe der Bruderschaft aufgenommen. Aufnahmebedingung ist die schriftliche Genehmigung des Erziehungsberechtigten (Unterschrift des
Aufnahmescheines). Mit dieser Unterschrift ist der Jugendliche berechtigt an dem sportlichen Schießen der Bruderschaft nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen teilzunehmen. Die Zugehörigkeit zu den Schüler- bzw. Jungschützen richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen.
2. Innerhalb der Jungschützengruppe besteht eine gesonderte Jungschützenkasse, welche vom Jungschützenmeister geführt wird. Die Beitragssätze werden von der Jungschützengruppe innerhalb ihrer Versammlungen festgesetzt. Einmal im Monat findet ein Gruppenabend statt.
3. Die Jungschützengruppe gehört der St. Sebastianus - Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften an und bekennt sich zu dessen Satzung.
4. Ihren Jungschützenmeister und dessen Vertreter wählen die Jungschützen selbst.Führungskräfte der Jungschützen können auch über die Volljährigkeitsgrenze hinaus ein Amt versehen.
5. Jungschützen können an den Mitgliederversammlungen der Bruderschaft teilnehmen. Sie sind nicht stimmberechtigt, jedoch soll ihre Teilnahme beratend sein. Mit dem Beginn der Volljährigkeit werden die Jungschützen vollberechtigte Mitglieder der Historischen Schützenbruderschaften von Hüls also beitragspflichtig und stimmberechtigt.
§7
Ehrenmitglieder
Personen die sich um die Historische Schützenbruderschaften von Hüls außerordentliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitglieder ernannt werden.
§8
Organe der Historischen Schützenbruderschaft
Organe der Historischen Schützenbruderschaft sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ältestenrat
§9
Mitgliederversammlung
1. Jährlich um den 20. Januar, dem Patronatsfest der Historischen Schützenbruderschaft, ist die Jahreshauptversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung) einzuberufen.
2. Mitgliederversammlungen sollen möglichst alle zwei Monate stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich dies beim 1. Vorsitzenden beantragt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.
3. Zur Jahreshauptversammlung und den Mitgliederversammlungen wird mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen. Zur Annahme des Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich.
§10
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:
a) Wahl des Vorstandes und die Wahl von drei Rechnungsprüfern
b) Beschlussfassung über die Jahresrechnung
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
f) Aufnahme neuer Mitglieder
g) Genehmigung der im Geschäftsjahr geplanten Veranstaltungen und Unternehmungen
h) Änderung der Satzung und Auflösung der Bruderschaft
2. Anträge und Beschlüsse sind in einem Protokollbuch einzutragen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§11
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden (1. Brudermeister)
2. Vorsitzenden (2. Brudermeister)
1. Schatzmeister (1. Kassenwart)
2. Schatzmeister (2. Kassenwart)
1.Schriftführer
2. Schriftführer
1. Schießmeister
2. Schießmeister
1. Jungschützenmeister
2. Jungschützenmeister
1. Archivar
2. Archivar
General
Dem Vorstand gehören als ordentliche - geborene Mitglieder an:
a) als geistlicher Präses der Pfarrer der Kath. Pfarrgemeinde Hüls oder ein von ihm zu benennender Priester,
b) der amtierende König.
2. Weitere Mitglieder können gemäß der Geschäftsordnung in den Vorstand berufen werden.
3. Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf 3 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Hälfte des Vorstandes wird jeweils nach 3 Jahren neubzw. wiedergewählt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.
§12
Gesetzlicher Vorstand
1. Der Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende, der 1. Schatzmeister und der 1. Schriftführer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 des BGB.
2. Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen der Historischen Schützenbruderschaften von Hüls werden von zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.
§13
Aufgaben des Vorstandes
1. Aufgaben des Vorstandes sind:
a) Führung der laufenden Geschäfte
b) Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr
c) Erstattung der Tätigkeitsberichte
d) Vorbereitung der kirchlichen und weltlichen Feste
e) Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Hist. Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen
2. Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet. Über die Vorstandsitzung ist ein Protokoll zu führen.
3. Der 1. Vorsitzende ist der Repräsentant der Bruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung.
Der General organisiert und leitet die Aufzüge der Bruderschaft in der Öffentlichkeit nach Absprache mit dem 1. Vorsitzenden. Im Falle seiner Verhinderung bestimmt der 1. Vorsitzende den Vertreter.
4. Der Schatzmeister ist für das Finanzwesen der Bruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben sorgfältig und ordentlich aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er erstellt den Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr. Die Zahlungsanweisungen stellt er aus, diese sind vom 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen. Er verwahrt die Sachwerte der Bruderschaft in Bezug auf die Finanzen. Geldmittel sind bankmäßig und sicher anzulegen. Der stellvertretende Schatzmeister vertritt den Schatzmeister im Falle seiner Verhinderung und unterstützt ihn bei seinen Aufgaben.
5. Dem Schriftführer obliegt das Schriftwesen der Bruderschaft. Er führt und verwahrt den gesamten Schriftverkehr. Die Protokolle der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen, sowie einen Jahresbericht hat er sorgfältig anzufertigen. Sie sind fortlaufend in einem Protokollbuch einzutragen. Im Falle der Verhinderung vertritt ihn sein Stellvertreter.
6. Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Bruderschaft. Er trägt hierfür die Verantwortung gegenüber der Bruderschaft und Außenstehende Personen. Seine Stellvertreter unterstützen ihn bei seiner vielseitigen Arbeit und vertreten ihn im Falle seiner Verhinderung. Als Schießmeister dürfen nur Mitglieder gewählt werden, die einen Schießleiterlehrgang absolviert haben und im Besitz eines gültigen Schießleiterausweises sind.
7. Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Jungschützengruppe der Bruderschaft. Er vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung. Von seinen Vertretern wird er in dieser Arbeit unterstützt, sie tragen die Verantwortung für die Schüler- und Jungschützen der Bruderschaft. Dem Jungschützenmeister obliegt die Kassenführung der Jungschützengruppe. Alle Einnahmen und Ausgaben sind sorgfältig und ordentlich aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Geldmittel sind bankmäßig, sicher anzulegen. Die Kassenbelege sind von seinem Vertreter gegenzuzeichnen.
8. Der Archivar verwaltet das Eigentum der Bruderschaft, Königssilber, Prinzensilber, Pokale usw., Degen, alte Schriften, Protokollbücher, Bilder, sowie sonstige bedeutende Sachwerte. Er ist der Bruderschaft gegenüber für deren Pflege und Erhaltung verantwortlich. Dieses Eigentum der Bruderschaft ist ausreichend zu versichern. Er hat hierüber zu wachen. Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn sein Stellvertreter. Über eine Leihgebühr bei vereinseigenen Degen bzw. Uniformen entscheidet die Mitgliederversammlung, dieses ist protokollmäßig festzuhalten. Er hat eine Bestandsliste über das Vereinseigentum zu führen, welche jeweils dem neuesten Stand entspricht.
9. Der geistliche Präses wahrt die geistigen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Bruderschaft.
10. Außerhalb des Voranschlages kann der Vorstand nur über~ einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Betrag im Einzelfalle verfügen. Der geschäftsführende Vorstand hat darüber hinaus im Rahmen eines, von der Mitgliederversammlung festgelegten Betrages, Verfügungsgewalt.
§14
Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher und Belege, die Bestände und Vermögensanlagen. Sie erstatten zur Jahresrechnungslegung den Prüfbericht Vorstandsmitglieder dürfen nicht als Kassenprüfer gewählt werden.
§15
Festveranstaltungen
1. Die Bruderschaft feiert jährlich, um den 20. Januar, das Patronatsfest im Kreise der Mitglieder. Das jährliche Stiftungsfest wird als öffentliche Festveranstaltung, im Januar, gefeiert. Wie es seit alters Brauch ist wird das Königsvogelschießen und das Schützenfest, als große öffentliche Veranstaltung in gewissen Zeitabständen gefeiert. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung.
2. Das Schützenfest soll nach altem Brauch gestaltet werden: Einzelheiten sind der jeweils gültigen Geschäftsordnung zu entnehmen.
§16
Kirchliche Veranstaltungen
1. Die Bruderschaft beteiligt sich geschlossen in Tracht und mit den Fahnen an der Fronleichnamsprozession und stellt die Ehrengarde. Ebenfalls nimmt sie geschlossen an allen Prozessionen ihrer Pfarre teil.
2. Jährlich zum Patronatsfest lässt die Bruderschaft eine hlg. Messe für die verstorbenen und lebenden Mitglieder der Bruderschaft halten.
3. Bei den Gottesdiensten nimmt die Fahnenabordnung um den Altar herum Aufstellung. Aus diesem Grunde werden nur Mitglieder als Fähnriche gewählt, die sich auch zu dieser Aufgabe bekennen. Nach Möglichkeit dienen Mitglieder bei den Gottesdiensten.
4. Die Bruderschaft beteiligt sich an den Veranstaltungen und Einrichtungen ihrer Pfarre.
§17
Begräbnisordnung
1. Die Mitglieder sollen, wenn eben möglich, am Begräbnis und der Totenmesse eines aktiven Mitgliedes in Tracht, unter Voranführung der Bruderschaftsfahne, teilnehmen. Je nach Möglichkeit wird eine Ehrengarde gestellt.
2. An dem Begräbnis eines fördernden Mitgliedes nimmt die Bruderschaft ohne Tracht und Bruderschaftsfahne teil.
§18
Schützenbrauchtum
Die Bruderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten von den Historischen Bruderschaften geübte Schießspiel, das Schießen auf Holzvögeln, das althergebrachte Fahnenschwenken im Schützenzug und bei sonstigen öffentlichen Veranstaltungen.
§19
Sportschießen
Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und der FICEP (Internationaler Katholischer Sportverband). Auch beteiligt sich die Schützenbruderschaft an den sportlichen Schießwettkämpfen des Bundes.
§20
Kunst und Kultur
1. Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, die Kunst- oder historischen Wert haben, insbesondere das Königssilber, Urkunden und Protokollbücher sorgfältig und sicher aufbewahrt werden.
2. Die Bruderschaft beteiligt sich an der Pflege christlicher und geschichtlicher Kulturwerte der Heimat.
§21
Soziale Fürsorge
1. Die Bruderschaft schützt Ihre Mitglieder ausreichend durch eine Unfall- und Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder verpflichten sich zur Hilfeleistung in Notfällen.
2. Armen und in Not geratenen Mitgliedern muss der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden. Niemand darf von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, weil er arm oder bedürftig ist.
§22
Satzungsänderung
Für einen Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder.
§ 23
Auflösung der Bruderschaft
1.Über die Auflösung der Bruderschaft entscheidet eine Mitgliederversammlung, in der 2/3 aller Mitglieder anwesend sein müssen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Sind nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb
eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen1 die in jedem Falle beschlussfähig ist. Auch in diesem Falle ist eine 3/4 Stimmenmehrheit für den Auflösungsbeschluss erforderlich. Die Bruderschaft ist ohne Beschlussfassung aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter sieben sinkt.
§24
Geschäftsordnung
Die Bruderschaft gibt sich eine Geschäftsordnung.
§25
Ehrengericht
1. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft bzw. Mitgliedern untereinander sollen vom Ältestenrat geschlichtet werden. Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern der Bruderschaft. Nur beim Ausscheiden eines Mitgliedes erfolgt eine Ergänzungswahl. Gewählt wird der Ältestenrat von der Mitgliederversammlung.
2. Ist eine Schlichtung nicht möglich, ist zur Entscheidung das Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e. v. Köln zuständig, das für die Bruderschaft vom Vorstand, im Übrigen von den Mitgliedern angerufen werden kann.
3. Die Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schhützenbruderschaften e. V. Köln in ihrer jeweiligen Fassung ist Bestandteil der Satzung und für alle Mitglieder der Bruderschaft verbindlich.
§26
Inkrafttretung
Diese Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung vom 25. Januar 1998 beschlossen und tritt mit der Genehmigung der Änderung durch das Amtsgericht Krefeld in Kraft.
Krefeld - Hüls, den 25. Januar 1998